|
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Technischen Büros-Ingenieurbüros Österreichs
1.) Geltung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und Abweichung
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem
Auftraggeber und dem Technischen Büro-Ingenieurbüro.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch
Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom
Technischen Büro-Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich
anerkannt und bestätigt werden.
c) Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG
abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses
Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2.) Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote des Technischen Büros-Ingenieurbüros sind,
sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar
hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des
Honorars. Eine zwischen Anbotserstellung und Rechnungslegung
erfolgte Änderung der Honorare in dem vom Fachverband
Technische Büros-Ingenieurbüros herausgegebenen
Honorarrichtlinien und Leistungsbildern berechtigt das
Technische Büro-Ingenieurbüro zu einer entsprechenden Änderung
des Honorars.
b ) Enthält eine Auftragsbestätigung des Technischen
Büros-Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so
gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser
nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3.) Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus
Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der
schriftlichen Bestätigung durch das Technische
Büro-Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden
Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Das Technische Büro-Ingenieurbüro verpflichtet sich zur
ordnungsge-mäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Das Technische Büro-Ingenieurbüro kann zur
Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und
diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge
erteilen. Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist jedoch
verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich
zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit
einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen
10 Tagen zu widersprechen.
e) Das Technische Büro-Ingenieurbüro kann auch zur
Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner
heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des
Technischen Büros-Ingenieurbüros Aufträge erteilen.
Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet den
Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es
beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu
lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen,
dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche
zu widersprechen; in diesem Fall hat das Technische
Büro-Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.
4.) Gewährleistung und
Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen
erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen
Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder
Teilleistung zu erfolgen hat.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind
ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des
Fehlenden sind vom Technischen Büro-Ingenieurbüro innerhalb
angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die
Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu
erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb
dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
d) Das Technische Büro-Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit
der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB)
zu erbringen.
5.) Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus
wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug des Technischen Büros-Ingenieurbüros mit einer
Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen
einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit
eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder
einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung
des Auftrages durch das Technische Büro-Ingenieurbüro
unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Technische
Büro-Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Ist das Technische Büro-Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt
berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte
vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des
Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei
berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die
vom Technischen Büro-Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu
honorieren.
6.) Honorar
a) Dem Honoraranspruch des Technischen Büros-Ingenieurbüros
liegen die vom Fachverband Technischen Büros-Ingenieurbüros
herausgegebenen Honorarrichtlinien und Leistungsbilder
zugrunde. Die in Vertrag oder Vollmacht getroffenen besonderen
Honorarvereinbarungen gehen diesen Honorarrichtlinien vor.
b) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in
EURO erstellt.
c) In den angegebene Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwert-steuer)
nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu
bezahlen.
d) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus
welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
7.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des
Technischen Büros-Ingenieurbüros.
8.) Geheimhaltung
a) Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung
aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b) Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist auch zur
Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und
solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein
berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages
ist das Technische Büro-Ingenieurbüro berechtigt, das
vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu
Werbezwecken zu veröffentlichen, soferne vertraglich nichts
anderes vereinbart ist.
9.) Schutz der Pläne
Pläne, Prospekte, Berichte, Technische
Unterlagen und dgl. Des Technischen Büros-Ingenieurbüros sind
urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise
Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung des Technischen
Büros-Ingenieurbüros zulässig; ebenso die Weitergabe und die
wiederholte Nutzung, durch Dritte oder den Auftraggeber
selbst.
Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist
berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den
Namen (Firma, Geschäftsbezeichung) des Technischen
Büros-Ingenieurbüros anzugeben.
10.) Im Anwendungsbereich des
Konsumentenschutzes gelten dessen zwingende Bestimmungen
Die Kompensation mit allfälligen
Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, sie stünden im
rechtlichen Zusammenhang mit der Honorarverbindlichkeit, wären
gerichtlich festgestellt oder vom Technischen
Büro-Ingenieurbüro anerkannt.
11.) Rechtswahl,
Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und
Technischem Büro-Ingenieur-büro kommt ausschließlich
österreichisches Recht zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die
Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des
Technischen Büros-Ingenieurbüros vereinbart.
Eigentümer, Herausgeber und
Verleger: Fachverband Techn. Büros-Ingenieurbüros, 1045 Wien,
Wiedner Hauptstr. 63.
Für den Inhalt verantwortlich: Techn.Rat Ing. Helmut Mayer,
1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63.
Home ·
Impressum ·
AGB's ·
Kontakt |